Die aktuelle Regelung zum Schulwechsel
Die Eltern wählen auch künftig grundsätzlich die weiterführende Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule (oder Sekundarschule)) ihres Kindes.
Auch nach der Schulgesetzänderung sprechen die Grundschulen in der bisherigen Form mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 eine Schulformempfehlung für die weiterführende Schule aus. Diese Schulformempfehlung ist für die Eltern jedoch nicht mehr verbindlich. Das heißt, sie melden nach Beratung durch die aufnehmende Schule ihr Kind bei der Schulform ihrer Wahl an. Bei der Aufnahmeentscheidung bleibt die Schulformempfehlung unberücksichtigt. Damit entfällt auch der Prognoseunterricht.
Mit dem geänderten Schulgesetz können Kommunen ab sofort wieder Schuleinzugsbereiche bilden, wenn sie es für sinnvoll halten. Die Bildung von Schuleinzugsbereichen setzt einen Ratsbeschluss der Kommune voraus und muss vor Beginn des Anmeldeverfahrens erfolgen.
Stand: 14.11.2011
Auch nach der Schulgesetzänderung sprechen die Grundschulen in der bisherigen Form mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 eine Schulformempfehlung für die weiterführende Schule aus. Diese Schulformempfehlung ist für die Eltern jedoch nicht mehr verbindlich. Das heißt, sie melden nach Beratung durch die aufnehmende Schule ihr Kind bei der Schulform ihrer Wahl an. Bei der Aufnahmeentscheidung bleibt die Schulformempfehlung unberücksichtigt. Damit entfällt auch der Prognoseunterricht.
Mit dem geänderten Schulgesetz können Kommunen ab sofort wieder Schuleinzugsbereiche bilden, wenn sie es für sinnvoll halten. Die Bildung von Schuleinzugsbereichen setzt einen Ratsbeschluss der Kommune voraus und muss vor Beginn des Anmeldeverfahrens erfolgen.
Stand: 14.11.2011